Erläuterung Mustertext
Glaubt sich der AN in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem AG offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
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