Erläuterung Mustertext
Grundsätzlich ist es Sache des AN, den fachlichen und zeitlichen Leistungsablauf zu organisieren. Der AG wird sich daher in der Regel mit eigenen Anordnungen zurückhalten. Das Anordnungsrecht des AG sollte jedoch stets ausgeübt werden, wenn erkennbar Schaden droht. Adressat der Anordnungen ist entweder der AN selber oder sein Bauleiter. Bei Gefahr in Verzug kann der AG Anordnungen auch direkt gegenüber den Arbeitnehmern des AN treffen.
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