Erläuterung Mustertext
Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des AG die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
Dem AN steht bei Leistungsreduzierung die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB).
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