Erläuterung Mustertext
Ein Nachtrag wegen geänderter Leistungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B setzt eine Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des AG nach Vertragsschluss voraus. Dadurch folgt eine Änderung der Grundlagen des Preises für eine vertraglich vorgesehene Leistung.
Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des AG die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
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