Erläuterung Mustertext
Neben der Verpflichtung des AN die Behinderung gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B unverzüglich und schriftlich anzuzeigen, besteht als weitere Verpflichtung die Aufgabe, alles zu tun, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Nach Wegfall der Behinderung ist der AN verpflichtet, die ihm beauftragten Arbeiten unverzüglich wieder aufzunehmen und den AG darüber zu benachrichtigen. Nur wenn der Wegfall der Behinderung dem AG angezeigt wird, können Ansprüche aus Bauablaufstörungen und Bauzeitverschiebungen nachgewiesen werden.
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