Erläuterung Mustertext
Gemäß § 8 Abs. 4 VOB/B kann der AG dem AN kündigen, wenn bekannt wird, dass der AN sich an wettbewerbswidrigen Absprachen bei der Vergabe beteiligt hat. Hierbei kann es sich um Preisabsprachen handeln, aber auch um sonstige Absprachen. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers besteht auch dann, wenn er durch die Absprache keinen Schaden erlitten hat.
Bewertungen
Es gibt noch keine Bewertungen.