Erläuterung Mustertext
Nach §101a GWB in der geltenden Fassung besteht eine sogenannte Informations- und Wartepflicht des AG. Danach hat der AG alle Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information an die nicht berücksichtigten Bieter geschlossen werden. Der Verstoß gegen diese Pflicht kann, ebenso wie die Zuschlagserteilung vor Fristablauf, die schwerwiegende Folge der Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages zur Konsequenz gemäß § 101b GWB zur Folge haben. Gemäß § 101a GBW beginnt die 15-Tage-Frist am Tag nach der Absendung der Absageschreiben, wobei es auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter nicht ankommt. Werden die Absageschreiben per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage.
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