Erläuterung Mustertext
Der AN hat die Werkleistungen im eigenen Betrieb auszuführen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn entweder der AG seine schriftliche Zustimmung zum Nachunternehmereinsatz gegeben hat oder wenn der Betrieb des AN auf die Leistungen nicht eingestellt ist. Verstößt der AN gegen diese so genannte Eigenleistungsverpflichtung, so kann der AG eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistungen im Eigenbetrieb setzen. Ebenso ist die Auftragsentziehung für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist anzukündigen.
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