Erläuterung Mustertext
Eine Fertigstellungsmeldung, ohne Abnahmeverlangen, ist in der VOB nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine Fertigstellungsmeldung empfiehlt sich jedoch für den AN in Hinblick auf § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B. Hiernach gilt ein Leistung, falls keine der Parteien eine Abnahme ausdrücklich verlangt, mit Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen.
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