Erläuterung Mustertext
Der AN ist verpflichtet, alle Mängel, die nach Abnahme und während des Laufs der Verjährungsfrist hervortreten, auf eigene Kosten zu beseitigen, wenn dies vom AG vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist schriftlich verlangt. Kommt der AN der Mängelbeseitigungspflicht nicht nach und beseitigt er die vertragswidrige Leistung innerhalb der gesetzten Frist nicht, dann kann der AG ohne nochmalige Fristsetzung die Mängel auf Kosten des AN durch ein Drittunternehmen beseitigen lassen.
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