Erläuterung Mustertext
In § 2 Abs. 3, Nr. 2 VOB/B ist geregelt, dass auf Verlangen eines Vertragspartners die Änderung des Einheitspreises vorgenommen werden kann, wenn sich der Mengenvordersatz um mehr als zehn Prozent erhöht oder verringert. Eine solche Erhöhung oder Verringerung ist nicht unüblich. Deshalb sollte die Gelegenheit genutzt werden, um für die Mengen, die die Grenze überschreiten oder unterschreiten, einen neuen Einheitspreis festzulegen.
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