Erläuterung Mustertext
Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Anspruch des AN auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB bleibt unberührt.
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