Erläuterung Mustertext
Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der AG dem AN auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen.
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