Erläuterung Mustertext
Voraussetzungen für die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes:
Es müssen sämtliche Unterlagen fertiggestellt sein, die für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlich sind, d. h. insbesondere das Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Bodenuntersuchungen. Außerdem müssen die vertraglichen Regelungen vorliegen, die dem späteren Bauvertrag zugrunde liegen sollen. Die Finanzierung muss gesichert sein. Anderenfalls liegt grundsätzlich kein schwerwiegender Grund für die Aufhebung der Ausschreibung nach § 17 Abs. 1, Nr. 3 VOB/A vor. Änderungen in den Grundlagen der Finanzierung eines öffentlichen Bauvorhabens bilden ausnahmsweise dann einen schwerwiegenden Grund, wenn sie auf bei Einleitung des Verfahrens nicht vorhersehbaren, die Finanzierung mehr als nur unwesentlich berührenden Umständen beruhen. Auch dem Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot steht – bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes nach § 17 Abs. 1 VOB/A – kein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zu, da er von vornherein mit der Möglichkeit zu rechnen hat, dass die Vergabe des Auftrags wegen der vergaberechtlichen Vorschriften schlechthin oder an ihn unterbleibt. Es müssen die behördlichen Genehmigungen vorliegen, die der AG zu beschaffen hat (z.B. Baugenehmigung, Sonder- oder Ausnahmegenehmigungen). Die Anschrift, an die die Angebote zu richten sind, ist anzugeben. Dies gilt auch hinsichtlich der Anschrift, an die die Angebote elektronisch zu übermitteln sind.
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