Erläuterung Mustertext
Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der AN die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem AN, wenn der AG den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu. Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der AN dem AG unverzüglich Anzeige zu machen.
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