Beschreibung
Grundsätzlich ist es Sache des Auftragnehmers, den fachlichen und zeitlichen Leistungsablauf zu organisieren. Der Auftraggeber wird sich daher in der Regel mit eigenen Anordnungen zurückhalten. Das Anordnungsrecht des Auftraggebers sollte jedoch ste…
Quelle: Bauprofessor