Erläuterung Mustertext
Wird ein Antrag auf Eröffnung des Insoivenzverfahrens gestellt, bestimmt das zuständige Amtsgericht gemäß § 21 InsO in den meisten Fällen zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser prüft in einem ersten Schritt die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des AN, um dann in einem Gutachten für das Amtsgericht eine Empfehlung für die weitere Vorgehensweise auszusprechen, wie beispielsweise das Insolvenzverfahren zu eröffnen oder dessen Eröffnung mangels Masse abzuweisen.
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