Erläuterung Mustertext
Der AN kann von einer Leistungsverweigerung Gebrauch machen, wenn gesetzliche Bestimmungen und andere Regelungen ihn dazu berechtigen, beispielsweise in folgenden Fällen:
- außergewöhnliche Pflichtverletzungen durch den AG :Bedeuten sie für den AN ebenso enorme Risiken, dann kann die weitere Bauausführung für ihn nach Treu und Glauben ggf. unzumutbar werden.
- ausbleibende Zahlungen des AG zu Abschlagsrechnungen: Mit Bezug auf § 16 Abs. 5, Nr. 5 darf der AN die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem AG vorher gesetzte Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
- ausbleibende Bauhandwerkssicherung nach § 648a Abs. 5 BGB:Hat der AN dem AG erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit bestimmt, so kann er die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen.
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