Adjudikationsvereinbarung
nach der Streitlösungsordnung für das Bauwesen
zwischen
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(Name und Sitz)
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(Name und Sitz)
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(Name und Sitz)
Die vorgenannten Parteien vereinbaren ein Adjudikationsverfahren nach der SL Bau in der Fassung vom 01.07.2016 durchzuführen. Die SL Bau wird Vertragsbestandteil. Alle Paragraphenangaben beziehen sich auf die SL Bau.
Gegenstand der Adjudikation
- Das Adjudikationsverfahren wird bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben _______________, Vertrags-Nr.: _______________ durchgeführt.
- Das Adjudikationsverfahren wird bei Streitigkeiten in Bezug auf den Vertrag vom _______________ zum Themenkomplex _______________ durchgeführt.
Auswahl der Adjudikatoren
Die Parteien vereinbaren die Beauftragung von _______________
- als Einzeladjudikator/in.
- Als Adjudikatorengremium.
Gemäß § 22 Abs. 2 gilt auf Antrag einer Partei das Bestimmungsrecht durch den Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein e.V. (DBV).
Gerichtsverfahren und Verjährung der Ansprüche
Mit Anrufung des Adjudikators nach § 23 wird die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche bis zur Verfahrensbeendigung gemäß § 29 gehemmt.
Des Weiteren wird vereinbart, dass während der Durchführung des Adjudikationsverfahrens bis zu dessen Beendigung auf die Anrufung eines ordentlichen Gerichts oder Schiedsgerichts verzichtet wird. Hiervon ausgenommen sind Arrest (§§ 916 ff. ZPO), Einstweilige Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) und das selbständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO).
Es wird vereinbart, dass laufende Gerichtsverfahren bzgl. der Streitigkeit, welche Gegenstand der Adjudikation sind, während der Dauer der laufenden Adjudikation nicht weiter betrieben werden
Benennung von Zeugen oder Sachverständigen
Es wird vereinbart, dass der Adjudikator sowie die von ihm beigezogenen fachkundigen Dritten nicht als Zeugen oder Sachverständige benannt werden.
Adjudikationsentscheidung und deren Wirkung
Die Parteien erklären, die Regelungen der §§ 25 (Adjudikationsentscheidung), 26 (Folgen der Adjudikationsentscheidung) und 28 (Bestandskraft der Entscheidung) zur Kenntnis genommen zu haben.
Anwaltsvergleich
Sollten die Parteien durch einen Anwalt vertreten sein, sollen sie eine streitbeendende Vereinbarung in Form eines vollstreckbaren Anwaltsvergleichs (§ 796a ZPO) treffen.
Beendigung / Scheitern der Adjudikation
Für den Fall eines Widerspruchs gegen eine Adjudikationsentscheidung gemäß §§ 26 Abs. 3, 28 Abs. 1 oder der Beendigung gemäß § 27 vereinbaren die Parteien
- ein Schiedsgerichtsverfahren (nach SL Bau in der Fassung vom 1. Juli 2016) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges gemäß beigefügter Vereinbarung.
Weitere Vereinbarungen
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