Erläuterung Mustertext
§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B eröffnet die Möglichkeit, die Abnahme eines Bauvorhabens ohne Abnahmeerklärung durch Ingebrauchnahme der Bauleistung durch den AG wirksam werden zu lassen.
6 Tage nach Beginn der Benutzung der baulichen Anlage durch den AG gilt dann das Bauvorhaben als abgenommen, es sei denn, die Parteien hätten im Bauvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine andere Regelung getroffen.
Der AG muss in Fällen, in denen er diese Abnahmewirkung nicht eintreten lassen will, binnen 6 Werktagen erklären, dass er die Abnahmewirkung nicht eintreten lassen will, weil die Leistung noch nicht abnahmereif ist und/oder Mängel an der Werkleistung festgestellt oder weil Ausführungsunterlagen zum Bauvorhaben vom AN nicht vorgelegt worden sind.
Nicht nur bekannte Mängel, auch Vorbehalte wegen Vertragsstrafe hat der AG innerhalb der Frist gemäß § 12 Abs. 5 Nr. 1 zu erklären.
Um hier seine Rechte zu sichern, muss der Auftraggeber entsprechend reagieren.
Susie –
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