Erläuterung Mustertext
Verlangt der AN nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der AG binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
Die Abnahme der fertiggestellten Leistungen wird ausführlich in § 12 VOB/B geregelt. Auch das BGB hat in § 640 BGB die Abnahme vertragsgerecht ausgeführter Leistungen geregelt.
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