Erläuterung Mustertext
Bei Abschluss eines Pauschalpreisvertrages richtet sich die Nachtragsvergütung nach § 2 Abs. 7 VOB/B. Danach ist zunächst festzuhalten, dass auch für den Pauschalpreisvertrag bei geänderten bzw. zusätzlichen Leistungen auf Anordnung des AG (§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B) eine zusätzliche Vergütung möglich ist.
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