Beschreibung
wir erklären hiermit, dass wir die zunächst vorgesehene Mängelbeseitigung mit Bezug auf § 13 Abs. 6 VOB/B ablehnen, weil sie
für uns unzumutbar ist
technisch objektiv unmöglich ist
einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, der den Wert …
Quelle: bauprofessor.de