Erläuterung Mustertext
Bei tatsächlich mehr als 10% ausgeführten Leistungsmengen gegenüber der Leistungsmenge in einer vertraglich vereinbarten Position im Leistungsverzeichnis ist auf Verlangen eines Vertragspartners die Vergütung mit Bezug auf VOB, Teil B § 2 Abs. 3, Nr. 2 anzupassen. Diese Verfahrensweise ist bei der Überschreitung des Mengenansatzes über 10% hinaus immer eine abschließende Regelung.
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