Erläuterung Mustertext
Oft werden Behinderungen erst nach Vollendung der hindernden Umstände vom AN gemeldet. Der Grund dafür ist die späte Erkennung des AN, dass die Fertigstellungstermine nicht mehr eingehalten werden können. Im Sinne des § 6 Abs. 1 VOB/B ist eine derartige verspätete Behinderungsanzeige nicht mehr „unverzüglich“. Aus diesem Grund kann diese vom AG zurückgewiesen werden.
Der AG ist in dieser Situation Adressat der Behinderungsanzeige. Es ist streitig, ob auch der mit der Objektüberwachung/örtlichen Bauüberwachung beauftragte Architekt Empfänger einer Behinderungsanzeige sein kann. Falls die Behinderung durch ein Verhalten des Architekten verursacht wurde, dürfte dies dann zu verneinen sein.
Der AN hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände im Falle, dass er der Anzeigepflicht nicht nachkommt. Falls diese hindernden Umstände dem AG „offenkundig“ bekannt waren, gilt in dieser Situation etwas anderes. Im Streitfall ist der AN beweispflichtig.
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Birgit Lankes (Verifizierter Besitzer) –
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